Kfz Schaden (Geschädigter)
Zentralruf der Autoversicherer
Ihr KFZ wurden von einem anderen KFZ geschädigt und sie möchten den Versicherer ermitteln?
- Schnelle Auskunft zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
- Online und telefonisch
- Benötigt werden nur das gegnerische Kennzeichen, der Schadentag und das Unfallland*
- Kostenfrei erreichbar – 365 Tage im Jahr, 24 Stunden am Tag
- Sofortige und zuverlässige Hilfe, auch beim Unfall im Ausland
Inland 49 (0) 800 25 026-00 ( kostenfrei.)
Ausland +49 (0)40 300 330-300
Internet www.zentralruf.de
Das sollten Sie beachten
- Melden Sie Ihre Schadenersatzansprüche umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
- Wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben, setzen Sie sich vorsorglich mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.
- Unterschreiben Sie unverständliche Formulare erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt.
- Schalten Sie nur bei einem (mit)verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung ein. Diese erstattet Ihnen nur den reinen Sachschaden. Außerdem kürzt Sie Ihnen den Schadenfreiheitsrabatt gemäß vertraglicher Vereinbarung. Bei Unfällen im Ausland kann es sinnvoll sein, die Kaskoversicherung zu kontaktieren, da die Regulierung meist sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.
Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten?
Bei Bagatellschäden* bis ca. 750 Euro (in manchen Gerichtsbezirken bis ca. 1.000 Euro) gilt in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen. Im Fall des mitverschuldeten Unfalls werden die Kosten anteilig übernommen.
Bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers, entscheidet dieser, welcher Sachverständige den Schaden festsetzt.
*Bei einem Bagatellschaden am Auto handelt es sich um einen kleineren Sachschaden am Fahrzeug – Personen kommen hierbei nicht zu Schaden. Folgende Schäden können beispielsweise unter Bagatellschäden fallen:
- Eine kleine Delle im Autoblech
- Ein geringer Kratzer im Autolack
- Kleine Schrammen am Auto
Zwar wurde gesetzlich keine Beitragshöhe festgelegt, ab welcher es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden handelt. Meist wird jedoch davon ausgegangen, dass Schädigungen ab 750 Euro nicht mehr als Bagatellschäden, sondern als normaler Schaden angesehen werden. Ein weiterer Unterschied zum normalen Schaden ist, dass bei einem Bagatelldelikt nur das Blech des Fahrzeugs beschädigt wurde.
Abtretungserklärung der Werkstatt – was ist zu beachten?
Möchte die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung. Beschränken Sie die Abtretungserklärung auf die Position „Reparaturkosten“.
Versicherung verweist an freie Werkstatt – darf sie das?
Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung – also auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt für den Fall verweisen, dass das Fahrzeug mehr als drei Jahre alt und nicht scheckheftgepflegt ist.
Voraussetzung ist, dass die freie Werkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Zudem muss sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein.
Im „BMW“- Urteil vom führt der BGH die Merkmale einer „gleichwertigen Reparaturmöglichkeit“ auf:
- Zertifizierter Meisterbetrieb
- Verbandsmitglied
- Qualitätskontrolle durch TÜV oder DEKRA
- Verwendung von Originalersatzteilen
- 3 Jahre Garantie
Wann ist eine Werkstatt „ohne Weiteres zugänglich“?
Eine Werkstatt ist „ohne Weiteres zugänglich“, wenn sie in 21 km Entfernung vom Wohnort des Geschädigten oder im unmittelbaren Einzugsbereich einer Großstadt – in der der Geschädigte seinen Wohnort hat – liegt. Als Geschädigter müssen Sie sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Versicherers verweisen lassen.
Sie wollen den Schaden selbst reparieren?
Die im Gutachten oder Kostenvoranschlag festgesetzten Reparaturkosten stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechnung) reparieren.
Die Mehrwertsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung jedoch nicht gezahlt. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, in welchem Umfang die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten ist.
Rechtsanwaltskosten geltend machen
Nutzen Sie Ihr Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten, möglichst zeitnah. Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, trägt sie bei unverschuldetem Unfall auch die Kosten.
Mietwagenkosten – was ist zu beachten?
Solange das Fahrzeug reparaturbedingt ausfällt, können Sie Mietwagenkosten verlangen. Vergleichen Sie – nachweisbar – vor der Anmietung die Preise, um keine Nachteile zu erhalten. Bei kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf sollten Sie auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten „Mietwagenkosten“.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Wenn Sie nach einem Unfall ein Gutachten erstellen lassen, sollten Sie den Gutachter beauftragen, auch den Wert für die Nutzungsausfallentschädigung aufzunehmen. In der Regel greifen die Gutachter hierfür auf die so genannte „Schwacke-Liste“ oder die Datenbank zum Nutzungsausfall der DAT (Deutsche Automobiltreuhand) zurück.
Wertminderung bei größeren Schäden
Sie können Wertminderung geltend machen, wenn
- ein Schaden jenseits der Bagatellschadengrenze (ca. 750 Euro) vorliegt,
- technische oder optische Mängel zurückbleiben,
- der Wiederverkaufswert durch den Hinweis auf den Unfallschaden gemindert ist,
- aufwendige Schweiß-, Lackierungs-, Richt- und Spachtelarbeiten erfolgt sind,
- das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist,
- die Laufleistung liegt unter 100.000 km und
- keine Vorschäden bestehen.
Auch bei einem älteren Fahrzeug kann es nach der Rechtsprechung Wertminderung geben, wenn es sich in einem „Topzustand“ befindet. Es empfiehlt sich, zur Feststellung der Wertminderung ein Sachverständigen-Gutachten erstellen zu lassen.
Auch diese Kosten können geltend gemacht werden
- Abschleppkosten
- Unkostenpauschale in Höhe von circa 25 Euro oder Porto- und Telefonkosten (Einzelnachweis)
- Finanzierungskosten
- Sachschäden: Bekleidung, mitgeführte Gegenstände etc.
Außerdem bei Totalschaden folgende Positionen:
- Kosten für die Fahrzeugab- und -anmeldung
- Kosten für das Kennzeichen
- Entsorgungskosten
Schmerzensgeld nach der Schmerzensgeldtabelle und Haushaltsführungsschaden
Suchen Sie unbedingt einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind. Der Arzt dokumentiert die Verletzung. Das ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärungen der gegnerischen Versicherung ohne vorher Ihren Anwalt befragt zu haben.Schmerzensgeldtabelle
Während Blechschäden meist leichter zu bestimmen sind, ist die Berechnung des Schmerzensgeldes in vielen Fällen weitaus komplexer. Bei der Berechnung werden regelmäßig sogenannte Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin enthaltenen Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, da jeder Fall individuelle Besonderheiten aufweist. Die in Schmerzensgeldtabellen aufgelisteten Beträge dienen Rechtsanwälten, Richtern und Versicherungen als Basis für die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes. Da die Berechnung im Einzelfall von vielen verschiedenen Faktoren abhängt, ist anwaltliche Hilfe empfehlenswert.
Die Rechtsprechung legt bei der Berechnung des Schmerzensgeldes verschiedene Kriterien zu Grunde. Die Höhe hängt insbesondere davon ab, wie lange und wie stark der Geschädigte durch die Verletzungen in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Dabei werden z.B. die Dauer eines Krankenhausaufenthalts sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Daneben können sich die Verletzungen für den Geschädigten auch im sozialen Alltag auswirken, wenn ihm bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Ausübung eines Sports, nicht mehr möglich sind. Diese Art der Belastung beeinflusst die Höhe des Schmerzensgeldes.
Das Alter des Geschädigten kann bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden. Auch psychische Beeinträchtigungen können zu einem Schmerzensgeldanspruch führen. In diesem Fall muss jedoch ein medizinisch nachweisbares Krankheitsbild vorliegen. Gefühle, wie z.B. Trauer, führen aus diesem Grund nicht zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld.Ausgleich des sog. Haushaltsführungsschaden – Ermittlungs-Fragebogen zum Hohenheimer Verfahren
Wer bei einem Unfall verletzt wird, hat gegen den Verursacher neben dem Anspruch auf Übernahme zum Beispiel der Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld auch einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.
Der hierdurch entstehende Schaden kann entweder konkret geltend gemacht werden, wenn eine Haushaltshilfe eingestellt und bezahlt wird. Ein Anspruch besteht jedoch auch, wenn zum Beispiel andere Familienangehörige einspringen und die Tätigkeiten mit übernehmen. Der fiktive Schaden kann über das „Hohenheimer Verfahren“ ermittelt werden. Auf der Basis der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, der Wohnungsgröße, der Ausstattung mit Hilfsgeräten, der Angabe zu den unfallbedingten Behinderungen und deren Dauer wird EDV-gestützt der Haushaltsführungsschaden berechnet, der ohne konkrete Ausgaben für eine Haushaltshilfe gefordert werden kann. Grundlage für die Berechnung sind Datenbanken, in welchen die Tätigkeiten im Haushalt mit solchen in der Industrie verglichen werden.
Gegnerische Versicherung zögert die Regulierung hinaus?
Eine pauschale Regulierungsdauer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen aus, der der Versicherung zur Prüfung des Falles zu gewähren ist. In Einzelfällen ist der Versicherung ein längerer Zeitraum zuzugestehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.2.2015, Az. 12 U 757/14). Andere Gerichte sehen einen kürzeren Zeitraum für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2007, Az. I – 1 W 23/07: drei Wochen).
Unfall in Deutschland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug
Sie haben einen Unfall in Deutschland und Ihr Unfallgegner fährt ein Fahrzeug, welches nicht in Deutschland zugelassen ist. Wer bezahlt den Schaden und welches Recht kommt zur Anwendung?
Es kommt deutsches Verkehrs- und Schadenersatzrecht zur Anwendung. Sie müssen Ihre Ansprüche nicht direkt bei der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Ein Schadenregulierungsbüro der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs in Deutschland, KANN SICHERLICH VERMITTEL WERDEN. Dort können Sie Ihre Ansprüche geltend machen.
Die nachfolgenden Angaben sind hierfür besonders wichtig:
- Angaben zur gegnerischen Versicherung,
- Angaben zum Kfz-Kennzeichen,
- Angaben zum Halter und
- Angaben zum Fahrer des Unfallwagens.
Tipp
Diese Angaben sollten an der Unfallstelle unbedingt vom Unfallverursacher erfragt, Versicherungsnachweise (Durchschlag der Grünen Karte oder Rosa Grenzversicherungspolice) vom Unfallverursacher verlangt werden. Wir empfehlen auch den Fahrzeugtyp zu notieren. Bei Fragen zur Unfallabwicklung und den einzelnen Schadenpositionen können Sie sich an Ihre RS-Versicherug nuten und an einen Juristen wenden.
Da die Regulierung bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen auch bei Einschaltung des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. (DBGK) erfahrungsgemäß schwierig ist oder länger dauert, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Selber (mit-)schuld am Unfall
Sie haben den Schaden an Ihrem Fahrzeug selbst- oder mitverschuldet? Häufig in diesem Zusammenhang gestellte Fragen haben wir hier beantwortet:
Was bedeutet Regulierungsvollmacht der eigenen Kfz-Haftpflicht-Versicherung?
Im Falle eines selbst- oder mitverschuldeten Unfalls hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Fahrzeuges eine so genannte Regulierungsvollmacht. Denn die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sehen vor, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung bevollmächtigt ist, gegen Sie als Versicherungsnehmer oder den Fahrer des versicherten Fahrzeuges geltend gemachte Schadensersatzansprüche daraufhin zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang diese ausgeglichen werden müssen. Dabei hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Interessen als Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, d.h. berechtigte Ansprüche sind auszugleichen und unberechtigte Ansprüche abzulehnen bzw. abzuwehren. Als Versicherungsnehmer haben Sie daher keine Möglichkeit, ein Regulierungsverbot zu erteilen. Jede Regulierung der Kfz-Haftpflichtversicherung führt zur Rückstufung gemäß der in den AKB vereinbarten Rückstufungstabelle.
Kann ich gegen die Rückstufung klagen?
Nach der Rechtsprechung können Sie als Versicherungsnehmer gegen die Rückstufung klagen. Eine Klage hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherung eine offensichtliche Fehlregulierung nachgewiesen werden kann. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang und nach Überprüfung der Rechtslage Schadenersatzansprüche zur Vermeidung eines Rechtsstreits begleicht.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mein Fahrzeug selbst beschädigt habe?
Wegen der Schäden am eigenen Fahrzeug können Sie sich als Unfallverursacher an die eigene Kaskoversicherung wenden. Mit der Kaskoversicherung muss zunächst abgestimmt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gutachten über die Schadenhöhe eingeholt werden soll. Die Kaskoversicherung kann den Sachverständigen vorgeben.
Die AKB sehen meist die Durchführung des so genannten Sachverständigenverfahrens vor, wenn es bei der Regulierung eines Kaskoschadens zu Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe kommt.
Je nach Bedingungen ist dieses Verfahren als Alternative zur Klage möglich oder aber auch Voraussetzung für diese. Es kann auch vereinbart sein, dass ohne Sachverständigenverfahren direkt der Rechtsweg beschritten werden kann.
Für das Sachverständigenverfahren teilen Sie als Versicherungsnehmer Ihrer Kaskoversicherung mit, dass Sie dessen Durchführung wünschen und benennen Ihren eigenen Gutachter. Sie fordern die Kaskoversicherung auf, ihrerseits einen Gutachter zu benennen. Unterlässt die Kaskoversicherung die Benennung innerhalb einer Frist von 14 Tagen, dürfen Sie einen weiteren Gutachter benennen.
Beide Sachverständige müssen sich mit dem Schaden auseinandersetzen. Kommen diese zu keinem übereinstimmenden Ergebnis, muss ein Obergutachter entscheiden. Dieser ist an die beiden vorliegenden Gutachten gebunden.
Kommt er zu dem Ergebnis, dass einem der Gutachten vollständig zu folgen ist, so trägt die unterliegende Partei die Kosten des gesamten Sachverständigenverfahrens, also die Kosten des eigenen Sachverständigen, des Gutachters der Gegenseite und des Obergutachters. Kommt der Obergutachter zu dem Ergebnis, dass keine Partei zu 100 % Recht hat, werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.