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Wirecard-Skandal: Rückschlag für deutsche Aktienkultur

02.07.2020 | Wirecard-Skandal: Rückschlag für deutsche Aktienkultur

Der Bezahldienstleister Wirecard galt vor nicht langer Zeit noch als große Hoffnung unter den deutschen Aktiengesellschaften – spätestens seit er im September 2018 in den DAX aufgenommen worden war. Damals stand die Aktie bei 182 Euro. Der Konzern wurde als Beleg dafür gesehen, dass Deutschland nicht nur „Old Economy“ kann, sondern auch im digitalen Bereich einiges zu bieten hat. Zwischenzeitlich war Wirecard fast so wertvoll wie die Deutsche Bank. Kürzlich aber sank der Aktienkurs zunächst auf rund 15 Euro, nachdem sich herausgestellt hatte, dass 1,9 Milliarden Euro gar nicht wie ausgewiesen auf asiatischen Konten zu finden waren. Dann folgte am 23. Juni der Knall: Als erster DAX-Konzern musste Wirecard Insolvenz anmelden. Von Vorwürfen der Geldwäsche und des Bilanzbetrugs ist die Rede. Die Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfer geben bei dem Skandal kein gutes Bild ab. Größer noch als die finanziellen Einbußen dürfte der psychologische Schaden sein. Zuletzt hatten sich die deutschen Anleger noch vorsichtig offener gegenüber einem Engagement an den Kapitalmärkten gezeigt. Die Lust darauf wird durch den Wirecard-Skandal einen Dämpfer erhalten, der am Ende möglicherweise mehr Geld kostet, als nun verpufft ist. Denn die hierzulande sehr ausgeprägte Vorliebe für Anlageformen ohne Verlustrisiko sorgt alljährlich für zig Milliarden Euro an entgangenen Gewinnen.
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Psychische Probleme sind Berufsunfähigkeits-Ursache Nummer eins

19.05.2020 | Psychische Probleme sind Berufsunfähigkeits-Ursache Nummer eins

Mehr als jede dritte Frau, die ihren Beruf gesundheitsbedingt aufgeben muss, wird durch psychische Leiden dazu getrieben. Bei den Männern sind es 26 Prozent, kumuliert 29 Prozent. Damit bleibt die Psyche die häufigste Berufsunfähigkeits-Ursache, wie der GDV kürzlich mitteilte. Danach folgen Erkrankungen des Bewegungsapparats (19 Prozent), Krebs (18) und Unfälle (9). Insgesamt muss rund jeder fünfte Erwerbstätige in Deutschland seinen Beruf gesundheitsbedingt vor dem Rentenalter aufgeben. Es trifft keineswegs nur ältere Berufstätige: Etwa jeder 20. Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit (BU) wird von einer Person unter 35 Jahren eingereicht. Im Altersbereich 35 bis 50 Jahre beträgt das statistische BU-Risiko rund 30 Prozent. Vom Staat ist im Fall der Fälle kaum Hilfe zu erwarten, denn die gesetzliche Erwerbsminderungsrente beläuft sich auf maximal 34 Prozent des letzten Bruttogehalts. Voraussetzung für den Bezug ist, dass keinerlei berufliche Tätigkeit mehr für mindestens drei Stunden täglich ausgeübt werden kann. Einen wirksamen Schutz vor den finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit – auch aus psychischen Gründen – bietet eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Sparkassen müssen bei Kündigungsangeboten sauber aufklären

14.04.2020 | Sparkassen müssen bei Kündigungsangeboten sauber aufklären

Die in vergangenen Jahrzehnten abgeschlossenen Sparverträge mit ihren hohen Verzinsungen werden für immer mehr Sparkassen zu einem Klotz am Bein. In der andauernden Niedrigzinsphase sind nämlich kaum sichere Geldanlagen mit vergleichbar hohen Renditen zu bekommen. Daher bieten einige Sparkassen ihren Kunden eine – auf den ersten Blick stattliche – Geldsumme an, wenn diese ihre Verträge kündigen. Im Allgemeinen entgeht den Kunden dabei aber eine deutlich höhere Summe, die je nach Vertrag durchaus fünfstellig sein kann. Verbraucherschützer haben daher die Sparkasse Bodensee kürzlich erfolgreich abgemahnt. In zukünftigen Kündigungsangeboten soll deutlicher erklärt werden, worauf die Kunden im Gegenzug für die Einmalzahlung verzichten. Bisher wurde diese nicht unerhebliche Information in den Angebotsschreiben verschwiegen. Dennoch enthielten sie den Bestätigungshinweis, die Kunden seien eingehend über den Sachverhalt aufgeklärt worden. Die Sparkasse Bodensee hat auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
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Krankenkassen müssen Anträge ihrer Mitglieder zügig bearbeiten

18.02.2020 | Krankenkassen müssen Anträge ihrer Mitglieder zügig bearbeiten

Krankenversicherte können bei ihren Kassen einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, wenn eine medizinisch sinnvolle Maßnahme nicht zum Leistungskatalog gehört. Die Kasse ist dann zu einer Einzelfallprüfung verpflichtet. Mit der darf sie sich nicht unbegrenzt Zeit lassen, wie das Sozialgericht Heilbronn kürzlich entschied: Wenn eine gesetzliche Krankenversicherung einen Antrag mehr als fünf Wochen lang unbeantwortet lässt, kann er als genehmigt gelten. Nach Ablauf der Fünf-Wochen-Frist kann der Antragsteller demzufolge von einer „Genehmigungsfiktion“ ausgehen. Allerdings dürfen die Kassen in begründeten Fällen einen Aufschub verlangen. Voraussetzung ist, dass die Form gewahrt wird. Im Heilbronner Fall war das nicht gegeben: Die Krankenkasse hatte zwar innerhalb der Frist geantwortet und mitgeteilt, dass eine Entscheidung länger brauchen werde. Da Name und Unterschrift des Sachbearbeiters jedoch fehlten, war das Schreiben wegen Formfehlern ungültig. Die beklagte Kasse muss demnach die Kosten der beantragten Behandlung übernehmen.
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Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung könnte weiter sinken

23.01.2020 | Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung könnte weiter sinken

Für die klassische Kapitallebensversicherung wird eine feste Verzinsung vereinbart. Wer in den 90er-Jahren abschloss, konnte sich über satte 4 Prozent freuen. Davon können heutige Anleger nur noch träumen: Im Zuge der Niedrigzinsphase wurde der Höchstrechnungszins (Garantiezins) sukzessive auf magere 0,9 Prozent heruntergeschraubt, wo er seit 2017 verharrt. Das dürfte nicht das Ende der Fahnenstange sein: Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), der Verband der Versicherungsmathematiker, hat sich für eine weitere Absenkung auf 0,5 Prozent ab 2021 ausgesprochen. Damit dürfte die klassische Police weiter an Boden verlieren, während die fondsgebundenen, also renditestärkeren Varianten schon seit einigen Jahren kontinuierlich zulegen. Sie verbinden die Chancen des Kapitalmarktes mit Steuervorteilen und auf Wunsch auch mit Beitragsgarantien, so dass nominelle Verluste ausgeschlossen sind. Der Ball liegt nun im Feld des Bundesfinanzministeriums, das über eine Absenkung des Höchstrechnungszinses entscheidet.
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Alle Jahre wieder: Streit um die private Krankenversicherung

16.01.2020 | Alle Jahre wieder: Streit um die private Krankenversicherung

Ende des Jahres wurden privat Krankenversicherte über ihre künftige Beitragshöhe informiert. Globale Zahlen für die ganze Branche liegen noch nicht vor, doch Stimmen aus dem Markt berichten von merklichen Zuschlägen in einigen Tarifen. Teilweise soll das monatliche Plus sogar mehr als 100 Euro betragen. Das führt wie in fast jedem Jahr zu reflexartiger Kritik – der aber vom Verband der Privaten Krankenversicherer mit Zahlen seines Wissenschaftlichen Instituts der PKV (WIP) der Wind aus den Segeln genommen wird: Zwischen 2010 und 2020 stiegen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung jährlich im Schnitt um 2,3 Prozent. Das ist nicht nur angesichts der Kostensteigerungen im Gesundheitswesen ein moderater Wert. Er liegt auch deutlich unter den 3,8 Prozent, um die der Höchstbeitrag inklusive Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung im selben Zeitraum pro Jahr gestiegen ist. Wer ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze hat, sah sich daher im Kassensystem höheren Zuschlägen gegenüber.
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Bargeldverbot- oder nur sinvolle Restriktionen

10.01.2020 | Bargeldverbot- oder nur sinvolle Restriktionen

Wenn Sie bisher mit größeren Summen Bargeld Ihren Einkauf beglichen haben, hat sich ab Januar 2020 für sie vielleich was geändert. Bei Anzahlung des neuen Autos oder eine größere Anschaffung – wenn Sie hier Bargeld in die Hand nehmen, sollten Sie generell an die neuen Regelungen denken, um nicht in den Verdacht zu geraten, in kriminelle Machenschaften verstrickt zu sein. Ob die Anschaffung eines KFZ auch darunter fällt, erfahren Sie hier: Gerade vor dem Hintergrund von Terror, Geldwäsche und einem Vormarsch von Krypto-Währungen zeigt sich deutlich: Die Europäische Union möchte nicht länger tatenlos zusehen, wie Kriminelle hohe Bargeldzahlungen für ihre Zwecke nutzen, und hat einen Maßnahmenkatalog, auch als Geldwäschegesetz bekannt, beschlossen. Damit sind auch die EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Richtlinie 2018/843 in nationales Recht umzusetzen.  Fraglich bleibt, ob die Vordergründige Argumentation ursächlich für das Maßnahmenpaket ist. Umsetzung von EU-Recht  Zum 1. Januar 2020: Fortan gilt nicht mehr die Höhe von 10.000 EUR, bis zu der Bargeld ohne Nachweis den Besitzer wechseln konnte, sondern die Obergrenze wird auf 2.000 EUR gesenkt. In Frankreich existier eine Grenze von 1.000 EUR, in Italien sind 2.999 EUR Bargeld ohne Nachweis möglich und in Spanien liegt die Höhe bei nunmehr 2.500 EUR.  Andere EU Länder haben ähnliche Restriktionen. Der Bundestag verabschiedete die neue Obergrenze am 14. November 2019 und der Bundesrat beschloss zwei Wochen später, diesem Gesetz zuzustimmen. Gleichwohl regte er an, den Schwellenwert auf 1.000 EUR zu senken. Grenze für Bargeldgeschäfte für Güterhändler und bei Edelmetall Güterhandel generell  Die bisherige Grenze für Bargeldannahme und -abgabe der Güterhändler bleibt grundsätzlich unberührt. Deshalb greifen die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten weiterhin erst ab dem bekannten Schwellenbetrag von 10.000 Euro, sofern es keine Hinweise auf einen Verdachtsfall gibt. Neu ist jedoch, dass flankierend ein Risikomanagement vorzuhalten ist, das in der Vergangenheit nicht hinreichend vorgehalten worden ist.   Handel von Edelmetallen  Beim Handel mit Edelmetallen senkt der Gesetzgeber zukünftig den Bargeldschwellenwert von zuvor 10.000 Euro auf 2.000 Euro. Damit sollen die aufgrund der Nationalen Risikoanalyse (NRA) bekannten Geldwäscherisiken gemindert werden.    Risikomanagement im Geldwäschegesetz 2020 Die Risikomanagementverpflichtungen für Immobilienmakler und Güterhändler werden, auch in der Konsequenz des Ergebnisses intensiver Risikobeobachtung der EU-Kommission und in Deutschland, ausgeweitet. So wird in Zukunft das wirksame Risikomanagement einschließlich ggf.  gruppenweiter Regelungen an die Verpflichteteneigenschaft gekoppelt.  Es greift bei Immobilienmaklern im Zusammenhang mit vermittelten Kaufverträgen sowie bei Miet- oder Pachtverträgen ab einer monatlichen Miete oder Pacht von mindestens 10.000 Euro.  Bei Güterhändlern ist das Risikomanagement zukünftig obligatorisch und ebenfalls an sorgfaltspflichtenauslösende Transaktionen und Schwellenwerte bei Kunstgegenständen, hochwertigen Gütern (10.000 Euro) oder Edelmetallen (2.000 Euro) gekoppelt.    Risikoangepasste Sorgfaltspflichten  Das bisherige Prinzip des „Know your Customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert als bisher.  Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei allen neuen Kunden obligatorisch. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu gegebener Zeit über das Risikomanagement erneuert werden.  Immobilienmakler müssen allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald   Kauf- oder Verkaufsverträge vermittelt werden oder  Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich 10.000 Euro übersteigt.  Die Identifizierung umfasst bei anstehenden Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften künftig nicht nur die Vertragsparteien selbst, sondern auch deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte, sobald   ein ernsthaftes Interesse am zu vermittelnden Rechtsgeschäft zu bejahen ist und  beide Parteien hinreichend bestimmt sind.   Ist hingegen eine Partei noch unbestimmt oder der Vermittlungsabschluss noch fraglich, greift die Identifizierungspflicht noch nicht. Sofern beide Vertragsparteien Vermittlungsleistungen erbringen, reicht es jedoch aus, wenn jeder Immobilienmakler nur die Partei identifiziert, für die er Leistungen erbringt. Damit wird doppeltes Identifizieren vermieden. Dafür können auch bereits vorhandene Identifizierungsunterlagen Dritter genutzt werden. Alle Identifizierungen, insbesondere zu wirtschaftlich Berechtigten, unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Betroffenen müssen bei der Identifizierung mitwirken. Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind verbindlich bei allen erhöhten Risiken wie beispielsweise   Vermittlungsgeschäften mit politisch exponierten Personen (PeP),  bei Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko oder  bei Unstimmigkeiten mit wirtschaftlich Berechtigten, z. B. bei Trustees in Vertretung von Trusts, bei Stiftungen oder Personengesellschaften oder ungewöhnlichen Geschäftsabwicklungen. Liste politisch exponierter Personen (PeP) angepasst Bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen galten bereits verstärkte Sorgfaltspflichten. Nun folgt der Versuch einer Harmonisierung der jeweils konkreten Funktionen und Ämtern nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorlegen, die den jeweiligen Status als politisch exponierte Person begründen. Die nationale Liste wird begleitend zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren erstellt. Transparenzregister   Den mit der Einführung des Transparenzregisters 2018 kontrovers diskutierten, öffentlichen Zugang zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Schutz vor Mittelsmännern wird es nun geben. Daneben wird den Verpflichteten auferlegt, die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur festzustellen und zu identifizieren, sondern bei neuen Geschäften einen Transparenzregisterauszug beizuziehen und auf Diskrepanzen hin zu prüfen. Zeigen sich Nichtübereinstimmungen der Daten, sind die Zweifel in Meldungen der registerführenden Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch bei Verdacht auf Strohmanngeschäfte des Geschäftspartners. Verpflichtete können sich Einträge auch von ihren Geschäftspartner vorlegen bzw. bestätigen lassen. Wird diese Meldepflicht missachtet, droht dafür künftig ein Bußgeld.  Das elektronische Register ist unter  www.transparenzregister.de zu finden. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Strafverfolgungsbehörden bekommen mit dem Änderungsgesetz eine Einzelvorschrift durch Buchstabenzusatz als Rechtsgrundlage für Registerzugriffe.  Erfahrungs- und Erkenntniswerte aus Verdachtsfällen und tatsächlichen Geldwäschefällen   Als Auswirkung der vom Bundesministeriums der Finanzen herausgegebenen, ersten Nationalen Risikoanalyse gibt es künftig einerseits Nachbesserungen und Ausweitungen beim Kreis der Verpflichteten, andererseits bekommt die Zentralstelle für die Verdachtsmeldungen (FIU) durch erweiterte Abrufmöglichkeiten die notwendigen Werkzeuge an die Hand, um den Austausch von Erkenntnissen mit Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu fördern. So wird eine Befugnisnorm geschaffen, die es der FIU ermöglicht, Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen. Dies dient einerseits der Angleichung der Zentralstellenbefugnisse in den Mitgliedsstaaten, andererseits wird die FIU nach den Erfahrungen aus der anfänglichen, tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nach der ihr zugefallenen Aufgabenverlagerung gestärkt.            Geldwäsche-Verdachtsmeldungen müssen künftig unverändert bei Transaktionen abgegeben werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unabhängig von deren Wert.    Erweiterte Bußgeldtatbestände und Einbindung der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden Wie bei den vergangenen Gesetzesnovellen birgt auch das demnächst in Kraft tretende Geldwäschegesetz wieder schärfere  Sanktionen, die auf die aktuelle, nunmehr bereits fünfte EU-Geldwäscherichtlinie zurückgehen. So lassen sich mehr Einzeltatbestände im Bußgeldkatalog des Geldwäschegesetzes zählen.   Außerdem ist eine länderübergreifende Plattform vorgesehen, auf der aufsichtsrechtliche Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldbescheide  eingesehen werden können. Die Leichtfertigkeitsschwelle bleibt weiter bestehen und wird nicht auf die Ebene Fahrlässigkeit gesenkt, obgleich dies im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist.   Nichtdestotrotz werden Aufsichtsbehörden bei Versäumnissen noch weniger mit Nachsicht und bloßen Verwarnungen reagieren, sondern werden nach Jahren der Sensibilisierung Verpflichteter nicht nur bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Pflichtverletzungen sanktionieren.   Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sanktionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Diese werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungsbehörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden ihr Wissen an die Zentralstelle (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden steht und mit neuen rechtlichen Grundlagen auf Daten von Strafregistern zugreifen kann und wird.         Datenschutz   Der Gesetzgeber sieht entsprechende Anpassungen des seit 25.5.2018 geltenden, europaweiten Datenschutzrechts im neuen Geldwäschegesetz vor, beispielsweise durch den Buchstabenzusatz § 11a im Regierungsentwurf; hier um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verpflichteten zu regeln. Reaktionen auf neue Obergrenze Das heißt, dass einige Händler ab Januar 2020 ihre Käufer bitten müssen, sich auszuweisen, und zu ermitteln haben, ob Hinweise auf einen kriminellen Hintergrund vorliegen. Es können fortan keine anonymen Bargeldgeschäfte mehr abgewickelt werden, wenn sie 2.000 EUR überschreiten. Bei Verdacht müssen Verkäufer den Namen des Käufers an die Behörden melden. Ein großer Aufschrei ging vor allem durch die Reihen der Edelmetallverkäufer (Obergrenze für anonyme Goldkäufer lag bei 10.000 €), doch auch Branchen, in denen immer wieder Geldwäschegeschäfte zu beobachten sind, wie beispielsweise Immobilien, Glücksspiel, Kunst und Auktionen, müssen sich darauf einstellen, zukünftig die Ausweisdaten der Käufer festzuhalten und diese unter Umständen über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Die Senkung des Oberbetrages im Bargeldverkauf hat nicht nur Befürworter, sondern auch Kritiker, die dies als finanzielle Bevormundung sehen. Das mag sich in einigen Fällen so anfühlen, doch der Ausgangssituation – die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus – kommt man mit diesem neuen Gesetz einen Schritt näher- hoffentlich.  Hoffentlich offenbart sich hier kein Zusammenhang mit Negativvezzinzungen.
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Mindestens Zwölf Banken starten mit neuen Negativzinsen ins Jahr 2020

10.01.2020 | Mindestens Zwölf Banken starten mit neuen Negativzinsen ins Jahr 2020

Still und heimlich haben mehrere Banken zum Jahreswechsel für ihre Kunden Negativzinsen (Strafzinsen) eingeführt, wie eine aktuelle Auswertung zeigt. Möglicherweise sind es mehr - denn mit einem kleinen Kniff können es die Geldinstitute es schaffen, dass kaum jemand von der Negativverzinzung erfährt. Hier sehen Sie welche Banken dem Trend folgen. - folgen müssen auf dauer alle!? Diese zehn Institute verlangen erstmals Negativzinsen: Brandenburger Bank: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, 100.000 Euro Freibetrag Volksbank eG in Warendorf: -0,5 Prozent bei Girokonten, keine Angabe zum Freibetrag. Hinweis: Möglicherweise sind auch Tagesgeldanlagen betroffen. Das geht aus den verfügbaren Aushängen jedoch nicht für mich hervor. Heidenheimer Volksbank: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, keine Angabe zum Freibetrag. Hinweis: Der Negativzins gilt nicht für Sparkonten, also beispielsweise Sparbücher.Raiffeisenbank Gilching: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, 50.000 Euro FreibetragRaiffeisenbank Oldenburg: -0,5 Prozent bei Girokonten, 100.000 Euro Freibetrag. Hinweis: Möglicherweise sind auch Tagesgeldanlagen betroffen. Das geht aus den verfügbaren Aushängen jedoch nicht fr mich hervor.Volksbank Kaiserslautern: -0,5 Prozent bei Girokonten, keine Angabe zum Freibetrag. Hinweis: Möglicherweise sind auch Tagesgeldanlagen betroffen. Das geht aus den verfügbaren Aushängen jedoch nicht hervor.Volksbank Main-Tauber: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, 500.000 Euro FreibetragVolksbank Mosbach: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, 250.000 Euro FreibetragVolksbank Rottweil: -0,35 Prozent bei Girokonten, 100.000 Euro Freibetrag. Hinweis: Möglicherweise sind auch Tagesgeldanlagen betroffen. Das geht aus den verfügbaren Aushängen jedoch nicht hervor.Volksbank Gescher: -0,5 Prozent auf Tagesgeld, keine Angabe zum Freibetrag Diese Banken senken Strafzinsen noch weiter ab Zwei weitere Banken haben ihren bestehenden Negativzins noch stärker gesänkt . So verlangt die Volksbank Stendal beim Tagesgeld jetzt -0,5 Prozent statt -0,4 Prozent. Der Freibetrag bleibt unverändert bei 100.000 Euro. Die VR-Bank Ostalb verlangt nun ebenfalls -0,5 Prozent (Freibetrag eine Million Euro) auf Tagesgeldkonten. Wer Strafzinsen vermeiden möchte, ist damit quasi zu einem Wechsel der Bank gezwungen. Vorsicht: Die Experten weisen explizit darauf hin, dass einige Banken womöglich in dieser Liste nicht erscheinen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie das Tagesgeld nämlich nicht mehr zum Online-Abschluss anbieten. Dann müssen sie über mögliche Negativzinsen nicht im Preisverzeichnis informieren. Neukunden erfahren wahrscheinlich somit erst bei einer konkreten Anfrage, wie es sich dort mi der Verzinsung verhalten würde. Dass fast alle Banken einen Zins von -0,5 Prozent veranschlagen, ist übrigens kein Zufall: Es entspricht exakt dem Einlagezins, den die Europäische Zentralbank von Banken verlangt, wenn diese ihr Geld bei der EZB parken. Negativzinsen bei überregionalen Banken GeldinstitutNegativzins / Verwahrentgelt p. a.Freibetrag / KontoartComdirect-0,50 %nach individueller Vereinbarung für sehr vermögende Kunden, Freibetrag 250.000 EuroCommerzbankindividuellindividuelle Vereinbarung für sehr vermögende Privatkunden und große Firmenkunden, Konzerne sowie institutionellen Kunden mit hohen Einlagen (gilt nicht für täglichen Zahlungsverkehr, sondern nur für echte Anlagebeträge)DAB BNP Paribas-0,50 %für Einlagen auf Tagesgeld, Festgeld und Verrechnungskonto (ab 01/2020), Freibetrag wird individuell berechnet (Euro-Geldbestand/Gesamtvermögen darf max. 15 Prozent betragen)Donner und Reuschel-0,50 %für Einlagen auf Euro-Zahlungsverkehrskonten (ab 02/2020), Freibetrag 500.000 EuroDeutsche Bankindividuellindividuelle Vereinbarung für sehr vermögende Privatkunden und institutionelle Großkunden mit besonders hohen EinlagenEthikbank-0,40 %individuelle Vereinbarung für hohe Einlagen auf dem GirokontoGLS Bank-0,40 %ab einer Million Euro auf allen SichteinlagenFidor Bank-0,40 %ab 100.000 Euro für FirmenkundenFlatex Bank-0,50 %für Guthaben auf dem VerrechnungskontoHypovereinsbankindividuellvereinzelt für institutionelle Großkunden mit besonders hohen Einlagen, individuelle VereinbarungOldenburgische Landesbank-0,40 %ab 500.000 Euro auf Girokonto und ab 100.000 Euro auf Festgeld und Tagesgeld für Privat- und Geschäftskunden.Postbankindividuellvereinzelt für institutionelle Großkunden mit besonders hohen Einlagen, individuelle VereinbarungSparda-Bank Berlin-0,40 %ab 100.000 Euro auf dem privaten Tagesgeldkonto, individuelle Vereinbarung für FirmenkundenV-Bank München-0,50 %für Einlagen ab 500.000 Euro Quelle: eigene Recherche / Angaben ohne Gewähr / Stand: 20. November 2019
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Zweitmarkt für Lebensversicherungen bleibt erhalten

10.01.2020 | Zweitmarkt für Lebensversicherungen bleibt erhalten

Zwar gibt es derzeit kaum sichere Alternativen zu einer gut verzinsten Kapitallebensversicherung. Dennoch kann ein Liquiditätsengpass zum Verkauf zwingen. Am Zweitmarkt erhält man häufig mehr dafür als den Rückkaufswert, den der Versicherer anbietet. Für die Aufkäufer ist das Geschäft im Wesentlichen wegen einer Umsatzsteuerbefreiung profitabel. Diese stand allerdings kürzlich zur Disposition: Das Münchener Finanzgericht erkannte die Berechtigung für die Steuerbefreiung nicht an und gab damit der Einschätzung eines beklagten Finanzamtes recht, das einem Aufkäufer eine „einheitliche steuerpflichtige Leistung“ unterstellt hatte. Der gesamte Zweitmarkt für Lebensversicherungen drohte unterzugehen. Nun aber urteilte der Bundesfinanzhof höchstrichterlich im Sinne der Zweitmarkthändler. Diese erzielen demzufolge steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz. Damit steht verkaufswilligen Lebensversicherungskunden weiterhin eine Alternative zum Rückkauf durch die Versicherung offen.
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