Bargeldverbot- oder nur sinvolle Restriktionen

10.01.2020

Wenn Sie bisher mit größeren Summen Bargeld Ihren Einkauf beglichen haben, hat sich ab Januar 2020 für sie vielleich was geändert. Bei Anzahlung des neuen Autos oder eine größere Anschaffung – wenn Sie hier Bargeld in die Hand nehmen, sollten Sie generell an die neuen Regelungen denken, um nicht in den Verdacht zu geraten, in kriminelle Machenschaften verstrickt zu sein. Ob die Anschaffung eines KFZ auch darunter fällt, erfahren Sie hier:

Gerade vor dem Hintergrund von Terror, Geldwäsche und einem Vormarsch von Krypto-Währungen zeigt sich deutlich: Die Europäische Union möchte nicht länger tatenlos zusehen, wie Kriminelle hohe Bargeldzahlungen für ihre Zwecke nutzen, und hat einen Maßnahmenkatalog, auch als Geldwäschegesetz bekannt, beschlossen. Damit sind auch die EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Richtlinie 2018/843 in nationales Recht umzusetzen. 

Fraglich bleibt, ob die Vordergründige Argumentation ursächlich für das Maßnahmenpaket ist.

Umsetzung von EU-Recht 

Zum 1. Januar 2020: Fortan gilt nicht mehr die Höhe von 10.000 EUR, bis zu der Bargeld ohne Nachweis den Besitzer wechseln konnte, sondern die Obergrenze wird auf 2.000 EUR gesenkt. In Frankreich existier eine Grenze von 1.000 EUR, in Italien sind 2.999 EUR Bargeld ohne Nachweis möglich und in Spanien liegt die Höhe bei nunmehr 2.500 EUR.  Andere EU Länder haben ähnliche Restriktionen.

Der Bundestag verabschiedete die neue Obergrenze am 14. November 2019 und der Bundesrat beschloss zwei Wochen später, diesem Gesetz zuzustimmen. Gleichwohl regte er an, den Schwellenwert auf 1.000 EUR zu senken.

Grenze für Bargeldgeschäfte für Güterhändler und bei Edelmetall

Güterhandel generell 

Die bisherige Grenze für Bargeldannahme und -abgabe der Güterhändler bleibt grundsätzlich unberührt. Deshalb greifen die allgemeinen Kundensorgfaltspflichten weiterhin erst ab dem bekannten Schwellenbetrag von 10.000 Euro, sofern es keine Hinweise auf einen Verdachtsfall gibt. Neu ist jedoch, dass flankierend ein Risikomanagement vorzuhalten ist, das in der Vergangenheit nicht hinreichend vorgehalten worden ist.  

Handel von Edelmetallen 

Beim Handel mit Edelmetallen senkt der Gesetzgeber zukünftig den Bargeldschwellenwert von zuvor 10.000 Euro auf 2.000 Euro. Damit sollen die aufgrund der Nationalen Risikoanalyse (NRA) bekannten Geldwäscherisiken gemindert werden.   

Risikomanagement im Geldwäschegesetz 2020

Die Risikomanagementverpflichtungen für Immobilienmakler und Güterhändler werden, auch in der Konsequenz des Ergebnisses intensiver Risikobeobachtung der EU-Kommission und in Deutschland, ausgeweitet. So wird in Zukunft das wirksame Risikomanagement einschließlich ggf.  gruppenweiter Regelungen an die Verpflichteteneigenschaft gekoppelt. 

  • Es greift bei Immobilienmaklern im Zusammenhang mit vermittelten Kaufverträgen sowie bei Miet- oder Pachtverträgen ab einer monatlichen Miete oder Pacht von mindestens 10.000 Euro.  
  • Bei Güterhändlern ist das Risikomanagement zukünftig obligatorisch und ebenfalls an sorgfaltspflichtenauslösende Transaktionen und Schwellenwerte bei Kunstgegenständen, hochwertigen Gütern (10.000 Euro) oder Edelmetallen (2.000 Euro) gekoppelt.   

Risikoangepasste Sorgfaltspflichten 

Das bisherige Prinzip des „Know your Customer“ und damit der Identifizierung des Kunden wird weiter im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert als bisher. 

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei allen neuen Kunden obligatorisch. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen die Sorgfaltspflichten zu gegebener Zeit über das Risikomanagement erneuert werden. 

Immobilienmakler müssen allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, sobald  

  • Kauf- oder Verkaufsverträge vermittelt werden oder  
  • Miet- oder Pachtverträge vermittelt werden, bei denen die Nettokaltmiete oder -pacht den Betrag von monatlich 10.000 Euro übersteigt. 

Die Identifizierung umfasst bei anstehenden Transaktionen zu Vermittlungsgeschäften künftig nicht nur die Vertragsparteien selbst, sondern auch deren Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte, sobald  

  1. ein ernsthaftes Interesse am zu vermittelnden Rechtsgeschäft zu bejahen ist und  
  2. beide Parteien hinreichend bestimmt sind.  

Ist hingegen eine Partei noch unbestimmt oder der Vermittlungsabschluss noch fraglich, greift die Identifizierungspflicht noch nicht. Sofern beide Vertragsparteien Vermittlungsleistungen erbringen, reicht es jedoch aus, wenn jeder Immobilienmakler nur die Partei identifiziert, für die er Leistungen erbringt. Damit wird doppeltes Identifizieren vermieden. Dafür können auch bereits vorhandene Identifizierungsunterlagen Dritter genutzt werden. Alle Identifizierungen, insbesondere zu wirtschaftlich Berechtigten, unterliegen der Dokumentationspflicht. Die Betroffenen müssen bei der Identifizierung mitwirken.

Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind verbindlich bei allen erhöhten Risiken wie beispielsweise  

  • Vermittlungsgeschäften mit politisch exponierten Personen (PeP),  
  • bei Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko oder  
  • bei Unstimmigkeiten mit wirtschaftlich Berechtigten, z. B. bei Trustees in Vertretung von Trusts, bei Stiftungen oder Personengesellschaften oder ungewöhnlichen Geschäftsabwicklungen.

Liste politisch exponierter Personen (PeP) angepasst

Bei Transaktionen mit politisch exponierten Personen galten bereits verstärkte Sorgfaltspflichten. Nun folgt der Versuch einer Harmonisierung der jeweils konkreten Funktionen und Ämtern nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese müssen der EU-Kommission bis Januar 2020 Listen vorlegen, die den jeweiligen Status als politisch exponierte Person begründen. Die nationale Liste wird begleitend zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren erstellt.

Transparenzregister  

Den mit der Einführung des Transparenzregisters 2018 kontrovers diskutierten, öffentlichen Zugang zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Schutz vor Mittelsmännern wird es nun geben. Daneben wird den Verpflichteten auferlegt, die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur festzustellen und zu identifizieren, sondern bei neuen Geschäften einen Transparenzregisterauszug beizuziehen und auf Diskrepanzen hin zu prüfen. Zeigen sich Nichtübereinstimmungen der Daten, sind die Zweifel in Meldungen der registerführenden Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch bei Verdacht auf Strohmanngeschäfte des Geschäftspartners. Verpflichtete können sich Einträge auch von ihren Geschäftspartner vorlegen bzw. bestätigen lassen. Wird diese Meldepflicht missachtet, droht dafür künftig ein Bußgeld. 

Das elektronische Register ist unter  www.transparenzregister.de zu finden. Es wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Auftrag der Bundesregierung betrieben. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und die Strafverfolgungsbehörden bekommen mit dem Änderungsgesetz eine Einzelvorschrift durch Buchstabenzusatz als Rechtsgrundlage für Registerzugriffe. 

Erfahrungs- und Erkenntniswerte aus Verdachtsfällen und tatsächlichen Geldwäschefällen  

Als Auswirkung der vom Bundesministeriums der Finanzen herausgegebenen, ersten Nationalen Risikoanalyse gibt es künftig einerseits Nachbesserungen und Ausweitungen beim Kreis der Verpflichteten, andererseits bekommt die Zentralstelle für die Verdachtsmeldungen (FIU) durch erweiterte Abrufmöglichkeiten die notwendigen Werkzeuge an die Hand, um den Austausch von Erkenntnissen mit Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu fördern. So wird eine Befugnisnorm geschaffen, die es der FIU ermöglicht, Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einzuholen. Dies dient einerseits der Angleichung der Zentralstellenbefugnisse in den Mitgliedsstaaten, andererseits wird die FIU nach den Erfahrungen aus der anfänglichen, tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nach der ihr zugefallenen Aufgabenverlagerung gestärkt.           

Geldwäsche-Verdachtsmeldungen müssen künftig unverändert bei Transaktionen abgegeben werden, wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unabhängig von deren Wert.   

Erweiterte Bußgeldtatbestände und Einbindung der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Wie bei den vergangenen Gesetzesnovellen birgt auch das demnächst in Kraft tretende Geldwäschegesetz wieder schärfere  Sanktionen, die auf die aktuelle, nunmehr bereits fünfte EU-Geldwäscherichtlinie zurückgehen. So lassen sich mehr Einzeltatbestände im Bußgeldkatalog des Geldwäschegesetzes zählen.  

Außerdem ist eine länderübergreifende Plattform vorgesehen, auf der aufsichtsrechtliche Maßnahmen und bestandskräftige Bußgeldbescheide  eingesehen werden können. Die Leichtfertigkeitsschwelle bleibt weiter bestehen und wird nicht auf die Ebene Fahrlässigkeit gesenkt, obgleich dies im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden ist.  

Nichtdestotrotz werden Aufsichtsbehörden bei Versäumnissen noch weniger mit Nachsicht und bloßen Verwarnungen reagieren, sondern werden nach Jahren der Sensibilisierung Verpflichteter nicht nur bei schwerwiegenden und vorsätzlichen Pflichtverletzungen sanktionieren.  

Hinzu kommt, dass Aufsichtsbehörden im Sinne einer wirksameren Geldwäscheprävention und Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, soweit sie nicht selbst Bußgeldbehörde sind, ihre Erkenntnisse an die sanktionierende Verwaltungsbehörde weiterleiten. Diese werden bei Anhaltspunkten auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten die Strafverfolgungsbehörde informieren. Flankierend tragen die Aufsichtsbehörden ihr Wissen an die Zentralstelle (FIU) weiter, die wiederum im Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden steht und mit neuen rechtlichen Grundlagen auf Daten von Strafregistern zugreifen kann und wird.        

Datenschutz  

Der Gesetzgeber sieht entsprechende Anpassungen des seit 25.5.2018 geltenden, europaweiten Datenschutzrechts im neuen Geldwäschegesetz vor, beispielsweise durch den Buchstabenzusatz § 11a im Regierungsentwurf; hier um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Verpflichteten zu regeln.

Reaktionen auf neue Obergrenze

Das heißt, dass einige Händler ab Januar 2020 ihre Käufer bitten müssen, sich auszuweisen, und zu ermitteln haben, ob Hinweise auf einen kriminellen Hintergrund vorliegen. Es können fortan keine anonymen Bargeldgeschäfte mehr abgewickelt werden, wenn sie 2.000 EUR überschreiten. Bei Verdacht müssen Verkäufer den Namen des Käufers an die Behörden melden. Ein großer Aufschrei ging vor allem durch die Reihen der Edelmetallverkäufer (Obergrenze für anonyme Goldkäufer lag bei 10.000 €), doch auch Branchen, in denen immer wieder Geldwäschegeschäfte zu beobachten sind, wie beispielsweise Immobilien, Glücksspiel, Kunst und Auktionen, müssen sich darauf einstellen, zukünftig die Ausweisdaten der Käufer festzuhalten und diese unter Umständen über einen längeren Zeitraum aufzubewahren.

Die Senkung des Oberbetrages im Bargeldverkauf hat nicht nur Befürworter, sondern auch Kritiker, die dies als finanzielle Bevormundung sehen. Das mag sich in einigen Fällen so anfühlen, doch der Ausgangssituation – die Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus – kommt man mit diesem neuen Gesetz einen Schritt näher- hoffentlich. 

Hoffentlich offenbart sich hier kein Zusammenhang mit Negativvezzinzungen.

Verwendung von Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind notwendig während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Sie akzeptieren unsere Cookies, wenn Sie fortfahren diese Webseite zu nutzen.

Cookie-Einstellungen
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies und Skripte. Sie haben die Möglichkeit folgende Kategorien zu akzeptieren oder zu blockieren.
Immer akzeptieren
Notwendige Cookies sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich. Diese Kategorie enthält nur Cookies, die grundlegende Funktionen und Sicherheitsmerkmale der Website gewährleisten. Diese Cookies speichern keine persönlichen Informationen.
NameBeschreibung
PHPSESSID
Anbieter - Typ Cookie Laufzeit Session
Analytische Cookies werden verwendet, um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies helfen bei der Bereitstellung von Informationen zu Metriken wie Besucherzahl, Absprungrate, Ursprung oder ähnlichem.
NameBeschreibung
Performance Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher eine Webseite nutzen. Beispielsweise welche Seiten Besucher wie häufig und wie lange besuchen, die Ladezeit der Website oder ob der Besucher Fehlermeldungen angezeigt bekommen. Alle Informationen, die diese Cookies sammeln, sind zusammengefasst und anonym - sie können keinen Besucher identifizieren.
NameBeschreibung
_ga
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 2 Jahre
_gid
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
Marketing Cookies werden für Werbung verwendet, um Besuchern relevante Anzeigen und Marketingkampagnen bereitzustellen. Diese Cookies verfolgen Besucher auf verschiedenen Websites und sammeln Informationen, um angepasste Anzeigen bereitzustellen.
NameBeschreibung
NID
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
SID
Anbieter Google Inc. Typ Cookie Laufzeit 24 Stunden
Sonstige Cookies müssen noch analysiert werden und wurden noch in keiner Kategorie eingestuft.
NameBeschreibung